3/5 Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, § 147 SGB III

Autor: Klatt

Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgerichtet auf die Dauer des Versicherungsverhältnisses innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist (Nr. 1) und des Lebensalters, welches der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat (Nr. 2).

Arbeitslose, die nach Ablauf der Anspruchsdauer weiterhin arbeitslos sind, müssen, soweit sie hilfebedürftig sind, Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen.

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beläuft sich bei Arbeitslosen nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf höchstens 24 Monate. Der Anspruchsrahmen liegt damit zwischen 6 und 24 Monaten.

Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 147 Abs. 2 SGB III:

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer voninsgesamt mindestens … Monaten

und nach Vollendung des … Lebensjahres

… Monate

12

6

16

8

20

10

24

12

30

50.

15

36

55.

18

48

58.

24

Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Abs. 2 SGB III beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter nach § 147 Abs. 3 SGB III:

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten

… Monate

6

3

8

4

10

5