Autor: Nau |
Die in §
Den in §
Die Versicherungspflicht beginnt mit Ausübung der selbständigen Tätigkeit, ohne dass es eines konstitutiven Akts eines Versicherungsträgers bedarf. Dies ist grundsätzlich der Fall mit dem Tag der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, wenn die übrigen Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt sind, anderenfalls mit dem Tag, ab dem die letzte gesetzlich normierte Voraussetzung eintritt; dies z.B. dann, wenn infolge der Kündigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mehr beschäftigt werden i.S.v. §
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|