§ 122 a StPO
Stand: 26.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, BGBl. I Nr. 203
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Neunter Abschnitt Verhaftung und vorläufige Festnahme

§ 122 a StPO Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr

§ 122 a Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr

StPO ( Strafprozeßordnung )

In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112 a gestützt ist.