§ 123 StPO
Stand: 25.03.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung, BGBl. I S. 571
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Neunter Abschnitt Verhaftung und vorläufige Festnahme

§ 123 StPO Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen

§ 123 Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Eine Maßnahme, die der Aussetzung des Haftvollzugs dient (§ 116), ist aufzuheben, wenn 1. der Haftbefehl aufgehoben wird oder 2. die Untersuchungshaft oder die erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird. (2) Unter denselben Voraussetzungen wird eine noch nicht verfallene Sicherheit frei. (3) Wer für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, kann deren Freigabe dadurch erlangen, daß er entweder binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Gestellung des Beschuldigten bewirkt oder die Tatsachen, die den Verdacht einer vom Beschuldigten beabsichtigten Flucht begründen, so rechtzeitig mitteilt, daß der Beschuldigte verhaftet werden kann.