§ 137 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, BGBl. I Nr. 351 vom 07.11.2024

§ 137 StPO Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers

§ 137 Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. 2Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen. (2) 1Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.