(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. (3) 1Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. 2Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. 3Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn 1. eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, 2. die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, 3. die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, 4. das Beweismittel völlig ungeeignet ist, 5. das Beweismittel unerreichbar ist oder 6. eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr. (4)
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