§ 266 StPO
Stand: 25.03.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung, BGBl. I S. 571
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 266 StPO Nachtragsanklage

§ 266 Nachtragsanklage

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluß in das Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der Angeklagte zustimmt. (2) 1Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben werden. 2Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1. 3Sie wird in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. 4Der Vorsitzende gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen. (3) 1Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt ist. 2Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte hingewiesen.