§ 268 d StPO
Stand: 26.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, BGBl. I Nr. 203
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 268 d StPO Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung

§ 268 d Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung

StPO ( Strafprozeßordnung )

Ist in dem Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 a Absatz 1 oder 2 des Strafgesetzbuches vorbehalten, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die Bedeutung des Vorbehalts sowie über den Zeitraum, auf den sich der Vorbehalt erstreckt.