§ 297 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Drittes Buch Rechtsmittel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 297 StPO Einlegung durch den Verteidiger

§ 297 Einlegung durch den Verteidiger

StPO ( Strafprozeßordnung )

Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.