§ 300 StPO
Stand: 26.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, BGBl. I Nr. 203
Drittes Buch Rechtsmittel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 300 StPO Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels

§ 300 Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels

StPO ( Strafprozeßordnung )

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.