§ 399 StPO
Stand: 26.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, BGBl. I Nr. 203
Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Dritter Abschnitt Nebenklage

§ 399 StPO Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen

§ 399 Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Entscheidungen, die schon vor dem Anschluß ergangen und der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht waren, bedürfen außer in den Fällen des § 401 Abs. 1 Satz 2 keiner Bekanntmachung an den Nebenkläger. (2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht auch dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschaft die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist.