§ 52 BDSG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858, ber. 2022 I S. 1045
Teil 3 Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016
680
Kapitel 2 Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 52 BDSG Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen

§ 52 Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen

BDSG ( Bundesdatenschutzgesetz )

Jede einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist.