§ 58 b StPO
Stand: 26.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, BGBl. I Nr. 203
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Sechster Abschnitt Zeugen

§ 58 b StPO Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung

§ 58 b Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung

StPO ( Strafprozeßordnung )

Die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung kann in der Weise erfolgen, dass dieser sich an einem anderen Ort als die vernehmende Person aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Zeuge aufhält, und in das Vernehmungszimmer übertragen wird.