§ 8 StGB
Stand: 04.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches, BGBl. I S. 2146
Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt Das Strafgesetz
Erster Titel Geltungsbereich

§ 8 StGB Zeit der Tat

§ 8 Zeit der Tat

StGB ( Strafgesetzbuch )

1Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. 2Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.