BGH - Beschluss vom 28.10.2009
5 ARs 53/09
Normen:
StPO § 200 Abs. 1 S. 1; StPO § 243 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
BGH, vom 02.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 StR 260/09

Anforderungen an den Anklagesatz i.R.d. Vorwurfs mehrerer einheitlich durchgeführter Vermögensdelikte; Kenntnisnahme der Schöffen von Teilen des wesentlichen Ermittlungsergebnisses der Anklageschrift

BGH, Beschluss vom 28.10.2009 - Aktenzeichen 5 ARs 53/09

DRsp Nr. 2009/25659

Anforderungen an den Anklagesatz i.R.d. Vorwurfs mehrerer einheitlich durchgeführter Vermögensdelikte; Kenntnisnahme der Schöffen von Teilen des wesentlichen Ermittlungsergebnisses der Anklageschrift

Der 5. Strafsenat stimmt folgender Rechtsansicht des anfragenden 1. Strafsenats zu: Liegen einem Angeklagten zahlreiche Vermögensdelikte zur Last, die einem einheitlichen modus operandi folgen, genügt der konkrete Anklagesatz den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO und des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO, wenn dort - neben der Schilderung der gleichartigen Tatausführung, die die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes erfüllt - die Tatorte, die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum und der Gesamtschaden bezeichnet werden und im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklage oder einer Anlage zur Anklage die Einzelheiten der Taten, d.h. die konkreten Tatzeitpunkte, die Tatopfer und die jeweiligen Einzelschäden, detailliert beschrieben sind.

Tenor

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 1. Strafsenats zu.

Er gibt möglicherweise entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.

Normenkette:

StPO § 200 Abs. 1 S. 1; StPO § 243 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: