BGH - Beschluss vom 08.05.2018
5 StR 65/18
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 265 Abs. 2 Nr. 3; StGB § 74; StGB a.F. § 184b Abs. 4; StGB a.F. § 184b Abs. 6;
Fundstellen:
NStZ 2019, 239
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.10.2017

Anordnung zur Einziehung eines Mobiltelefons und eines Laptops mit Netzteil im Rahmen einer Verurteilung wegen Sichverschaffens oder Besitzes kinderpornographischer Schriften; Erforderlichkeit eines protokollierungsbedürftigen Hinweises bei Veränderung der Sachlage

BGH, Beschluss vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 5 StR 65/18

DRsp Nr. 2018/7997

Anordnung zur Einziehung eines Mobiltelefons und eines Laptops mit Netzteil im Rahmen einer Verurteilung wegen Sichverschaffens oder Besitzes kinderpornographischer Schriften; Erforderlichkeit eines protokollierungsbedürftigen Hinweises bei Veränderung der Sachlage

Es bestehen gerichtliche Hinweispflichten auf eine geänderte Sachlage bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes beispielsweise betreffend die Tatzeit, den Tatort, das Tatobjekt, das Tatopfer, die Tatrichtung, eine Person des Beteiligten oder bei der Konkretisierung einer im Tatsächlichen ungenauen Fassung des Anklagesatzes. Hingegen sind Hinweise hinsichtlich der Bewertung von Indiztatsachen nicht erforderlich. Ebenso wenig muss das Gericht unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens vor der Urteilsberatung seine Beweiswürdigung offenlegen oder sich zum Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen erklären.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Oktober 2017 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung des Mobiltelefons Samsung und des Laptops HP mit Netzteil angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StPO § 265 Abs. 2 Nr. 3; § ;