BGH - Beschluss vom 11.07.2018
2 StR 467/17
Normen:
StPO § 45 Abs. 2 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 163
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 19.05.2017

Antrag der Nebenklägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 11.07.2018 - Aktenzeichen 2 StR 467/17

DRsp Nr. 2018/9894

Antrag der Nebenklägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Mai 2017 zu gewähren, wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 45 Abs. 2 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge in zwei tateinheitlichen Fällen, besonders schweren Raubes und schwerer Körperverletzung sowie wegen Freiheitsberaubung von mehr als einer Woche in Tateinheit mit falscher Verdächtigung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Der Senat hat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten mit Beschluss vom heutigen Tag verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Nebenklägerin hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Revision eingelegt. Die Revisionsrechtfertigung, mit der sie ohne nähere Begründung die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist erst am 23. August 2017 und damit nach der mit Ablauf des 11. August 2017 endenden Monatsfrist zur Begründung des Rechtsmittels eingegangen. Das Landgericht hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 30. August 2017 als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO).