BGH - Beschluß vom 06.02.2008
5 StR 597/07
Normen:
StPO § 247a ;
Fundstellen:
StV 2008, 231
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 20.06.2007

Audiovisuelle Vernehmung, fehlender Gerichtsbeschluss

BGH, Beschluß vom 06.02.2008 - Aktenzeichen 5 StR 597/07

DRsp Nr. 2008/4821

Audiovisuelle Vernehmung, fehlender Gerichtsbeschluss

Das Fehlen des Gerichtsbeschlusses gemäß § 247 a Satz 1 StPO kann die Revision begründen.

Normenkette:

StPO § 247a ;

Gründe:

Die Große Strafkammer hat den Angeklagten und den Nichtrevidenten T. wegen "gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsentziehung" schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erkannt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

1. Das Landgericht hat sich im Wesentlichen aufgrund des Geständnisses des T. davon überzeugt, dass der Angeklagte Initiator und Mittäter eines am 4. Dezember 2006 ausgeführten Raubüberfalls auf eine Spielothek in Bremerhaven gewesen ist. Dabei hat das Landgericht widersprüchliche Äußerungen des T. zur Aufklärung der Tat - auch im Zusammenhang mit der Zahlung einer Belohnung - gewürdigt (UA S. 12 bis 17) und eine Bestätigung eines Teils der Angaben T.s in der Aussage des Zeugen N. gefunden, der "in seiner zweiten Vernehmung vor der Kammer die Treffen mit dem Angeklagten T. und dem Zeugen K. in dem Café D. bestätigt hat ebenso wie die Vereinbarung eines Termins mit dem Büro des Zeugen F. " (UA S. 14).