BGH - Beschluss vom 24.05.2022
4 StR 72/22
Normen:
GVG § 171b Abs. 1; GVG § 171b Abs. 3 S. 2; StGB § 184h Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 01.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 100 Js 115/21

Ausschluss der Öffentlichkeit zwingend für die Schlussanträge bei Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung während der Vernehmung der geschädigten Kinder; Bewertung der Erheblichkeit von sexualbezogenen Handlungen

BGH, Beschluss vom 24.05.2022 - Aktenzeichen 4 StR 72/22

DRsp Nr. 2022/11046

Ausschluss der Öffentlichkeit zwingend für die Schlussanträge bei Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung während der Vernehmung der geschädigten Kinder; Bewertung der Erheblichkeit von sexualbezogenen Handlungen

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 1. Oktober 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a)

in den Fällen II.3 bis II.5 der Urteilsgründe sowie

b)

im Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

GVG § 171b Abs. 1; GVG § 171b Abs. 3 S. 2; StGB § 184h Nr. 1;

Gründe