BayObLG - Beschluß vom 01.12.1993
4 St RR 190/93
Normen:
StPO § 163a Abs. 4, § 136 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
MDR 1994, 501
NJW 1994, 1296
NStZ 1994, 250
StV 1995, 237
VRS 86, 350
wistra 1994, 155

BayObLG - Beschluß vom 01.12.1993 (4 St RR 190/93) - DRsp Nr. 1994/7078

BayObLG, Beschluß vom 01.12.1993 - Aktenzeichen 4 St RR 190/93

DRsp Nr. 1994/7078

»Das sich aus einer Verletzung des Belehrungsgebotes nach § 163 a Abs. 4, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ergebende Beweisverwertungsverbot gilt nicht im Verfahren gegen einen Dritten, in dem der fehlerhaft nicht Belehrte ausschließlich Zeuge ist.«

Normenkette:

StPO § 163a Abs. 4, § 136 Abs. 1 Satz 2;

Sachverhalt:

Im Zeitraum von Mitte des Jahres 1991 bis Ende 1991 verkaufte der Angeklagte aufgrund eines einheitlichen, von vornherein auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Willensentschlusses in mehreren nicht näher feststellbaren Einzelfällen jeweils eine Verbraucherportion Haschisch an die Zeugin G.

An einem nicht näher feststellbaren Tag im Herbst 1991 traf der Angeklagte in einer Discothek zufällig mit der Zeugin G. zusammen und lud sie bei dieser Gelegenheit zum Heroinrauchen ein. G. war mit diesem Vorschlag einverstanden und fuhr mit dem Angeklagten auf einen Feld- oder Waldweg, wo ihr der Angeklagte eine Verbraucherportion Heroin zum unmittelbaren Verbrauch überließ.

Der Angeklagte war, wie er wußte, nicht im Besitz einer Erlaubnis des Bundesgesundheitsamtes zum Umgang mit Betäubungsmitteln.

Das Jugendschöffengericht verurteilte den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln zum unittelbaren Verbrauch zu zwei Wochen Dauerarrest.