BayObLG - Beschluß vom 15.10.1980 (RReg 1 St 225/80) - DRsp Nr. 1994/7482
BayObLG, Beschluß vom 15.10.1980 - Aktenzeichen RReg 1 St 225/80
DRsp Nr. 1994/7482
Auch wenn der andere Unfallbeteiligte in Unkenntnis des Unfallgeschehens weitergefahren ist, muß der Unfallverursacher - unbeschadet der Möglichkeit, dem anderen Unfallbeteiligten zum Zweck seiner Unterrichtung über den Unfall nachzufahren - eine angemessene Zeit an der Unfallstelle warten, ob jemand bereit ist, die erforderlichen Feststellungen zu treffen.