OLG Köln - Beschluss vom 05.02.2018
9 W 4/18
Normen:
ZPO § 406 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 147/17

Beginn der Frist für die Ablehnung des SachverständigenBesorgnis der Befangenheit des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Verkehrsunfallprozess wegen Überschreitung des Gutachtenauftrags

OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2018 - Aktenzeichen 9 W 4/18

DRsp Nr. 2018/6135

Beginn der Frist für die Ablehnung des Sachverständigen Besorgnis der Befangenheit des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Verkehrsunfallprozess wegen Überschreitung des Gutachtenauftrags

1. Die zweiwöchige Frist für einen Ablehnungsantrag gegen einen Sachverständigen beginnt bereits, wenn die Ernennung auch nur formlos mitgeteilt wurde. 2. Der Sachverständige überschreitet nicht seinen Gutachterauftrag, wenn er den Hergang eines Verkehrsunfalls aufklären soll und zu diesem Zweck auch überprüft, ob die geltend gemachten Schäden der Fahrzeuge zueinander kompatibel sind. 3. Selbst wenn ein Sachverständiger seinen Gutachterauftrag überschreitet, vermag allein dieser Umstand nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, sondern es muss hinzutreten, dass er aus Sicht einer Partei damit den Eindruck der Voreingenommenheit erweckt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 13.12.2017 - 24 O 147/17 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.01.2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 14.250,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 406 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.