BGH - Beschluss vom 13.12.2022
6 StR 467/22
Normen:
StGB § 250; StPO § 255a Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
NStZ 2023, 310
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 15.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 214 Js 15667/20

Begründung der Anordnung und Durchführung der vernehmungsersetzenden Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung der zur Tatzeit volljährigen Nebenklägerin i.R.e. Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung

BGH, Beschluss vom 13.12.2022 - Aktenzeichen 6 StR 467/22

DRsp Nr. 2023/1493

Begründung der Anordnung und Durchführung der vernehmungsersetzenden Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung der zur Tatzeit volljährigen Nebenklägerin i.R.e. Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15. Juni 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Braunschweig zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 250; StPO § 255a Abs. 2 S. 3;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Rüge, § 255a Abs. 2 StPO sei verletzt worden, Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), so dass es eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen und sachlich-rechtlichen Beanstandungen nicht bedarf.

1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: