»... Die Revision [des Nebenklägers] ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Nach § 344 Abs. 1 StPO hat der BeschwF. die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Daran fehlt es. Zwar hat die Rechtspr. bei Revistonen des Angekl. in der Erhebung der allgemeinen Sachrüge i. d. R. die Erklärung des unbeschränkten Anfechtungswillens gesehen .. . Eines ausdrücklichen Revisionsantrags bedarf es auch bei Revisionen der StA und des Nebenklägers i. d. R. dann nicht, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus der Begründung der Revision ersehen läßt .. . Dies ist aufgrund der vom Nebenkläger allgemein erhobenen Sachbeschwerde hier nicht der Fall.«
Im vorl. Fall sei der Angekl. wegen eines den Nebenkläger zum Anschluß berechtigenden Delikts, nämlich eines versuchten Totschlags am Nebenkläger, verurteilt worden.
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