BGH vom 10.02.1988
3 StR 556/87
Normen:
StPO § 344 Abs.1, § 349 Abs.1, § 400 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp IV(460)161b-c
EzSt StPO § 400 Nr. 1
JZ 1988, 367
NStE StPO § 344 Nr. 6
NStZ 1989, 221

BGH - 10.02.1988 (3 StR 556/87) - DRsp Nr. 1992/2654

BGH, vom 10.02.1988 - Aktenzeichen 3 StR 556/87

DRsp Nr. 1992/2654

b-c. Anforderungen an die Revisionsbegründung durch den Nebenkläger nach Neuregelung seiner Rechtsmittelbefugnis durch § 400 Abs. 1 StPO; (c) Unzulässigkeit einer allgemein erhobenen Sachrüge im Falle einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags zum Nachteil des Nebenklägers.

Normenkette:

StPO § 344 Abs.1, § 349 Abs.1, § 400 Abs.1;

»... Die Revision [des Nebenklägers] ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Nach § 344 Abs. 1 StPO hat der BeschwF. die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Daran fehlt es. Zwar hat die Rechtspr. bei Revistonen des Angekl. in der Erhebung der allgemeinen Sachrüge i. d. R. die Erklärung des unbeschränkten Anfechtungswillens gesehen .. . Eines ausdrücklichen Revisionsantrags bedarf es auch bei Revisionen der StA und des Nebenklägers i. d. R. dann nicht, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus der Begründung der Revision ersehen läßt .. . Dies ist aufgrund der vom Nebenkläger allgemein erhobenen Sachbeschwerde hier nicht der Fall.«

Im vorl. Fall sei der Angekl. wegen eines den Nebenkläger zum Anschluß berechtigenden Delikts, nämlich eines versuchten Totschlags am Nebenkläger, verurteilt worden.