Der Angeklagte hatte Berufung gegen ein Urteil des Schöffengerichts in Berlin eingelegt. Er erschien zwar im Berufungstermin, war jedoch wegen hochgradiger Trunkenheit verhandlungsunfähig. Da er diesen Zustand in Kenntnis des Berufungstermins schuldhaft herbeigeführt hatte, verwarf die Strafkammer seine Berufung nach §
Das Kammergericht hält die Revision des Angeklagten für begründet. Es ist der Auffassung, die Berufung eines Angeklagten, der in der Hauptverhandlung erschienen sei, dürfe auch dann nicht nach §
Der Senat tritt mit dem Generalbundesanwalt im Ergebnis dem Oberlandesgericht Frankfurt bei.
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