BGH - Beschluss vom 09.12.2008
3 StR 516/08
Normen:
StPO § 261;
Fundstellen:
BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Einlassung 1
NStZ 2009, 282
StRR 2009, 83
StV 2009, 454
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 09.08.2008

BGH - Beschluss vom 09.12.2008 (3 StR 516/08) - DRsp Nr. 2009/2844

BGH, Beschluss vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 3 StR 516/08

DRsp Nr. 2009/2844

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge, die Strafkammer habe unter Verstoß gegen § 261 StPO ihrem Urteil ein Geständnis des Angeklagten auch in Bezug auf die Tat 1 zugrunde gelegt, das dieser nicht abgegeben hat, ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts zulässig erhoben. Der Beschwerdeführer musste den Inhalt der Erklärung, die der Verteidiger für den Angeklagten in der Hauptverhandlung abgegeben hat und deren Abschrift sodann als Anlage zum Protokoll genommen worden ist, nicht vortragen. Es handelt sich nicht um eine den behaupteten Mangel begründende Tatsache.