Die Revision des Angeklagten hat mit der Aufklärungsrüge Erfolg, das Landgericht hätte zur Entstehung der Beschuldigung den Mitarbeiter B. des Jugendamtes der Stadt Mannheim als Zeugen vernehmen müssen.
Die Taten, wegen derer der Angeklagte verurteilt worden ist, hat er nach den Feststellungen in den Jahren 1984 bis 1989 an seiner Tochter M. begangen. Hinsichtlich weiterer Vorfälle im Jahre 1991 hat das Landgericht das Verfahren wegen Verjährung eingestellt.
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