BGH - Beschluß vom 11.02.1999 (2 ARs 51/99) - DRsp Nr. 1999/3210
BGH, Beschluß vom 11.02.1999 - Aktenzeichen 2 ARs 51/99
DRsp Nr. 1999/3210
Auch bei einer Straftat, deren Verfolgung dem Weltrechtsprinzip unterliegt, besteht einer Zuständigkeit deutscher Gerichte nur, wenn ein inländischer Anknüpfungspunkt vorliegt; hierfür genügt nicht, daß lediglich der Anzeigeerstatter hier wohnt.