BGH - Beschluß vom 12.04.1983
5 StR 162/83
Normen:
StPO § 258 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 1983, 469

BGH - Beschluß vom 12.04.1983 (5 StR 162/83) - DRsp Nr. 1996/21331

BGH, Beschluß vom 12.04.1983 - Aktenzeichen 5 StR 162/83

DRsp Nr. 1996/21331

Stellt das Gericht nach einem im Schlußvortrag gestellten Hilfsbeweisantrag der Verteidigung auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren insoweit gem. § 154 Abs. 2 StPO ein, so liegt in der Verkündung dieses Beschlusses ein Wiedereintritt in die Hauptverhandlung, der die erneute Gewährung des letzten Wortes erforderlich macht.

Normenkette:

StPO § 258 Abs. 2 ;
Fundstellen
NStZ 1983, 469