BGH - Beschluß vom 15.04.1983
2 StR 78/83
Normen:
StPO § 261 ;
Fundstellen:
NStZ 1983, 377

BGH - Beschluß vom 15.04.1983 (2 StR 78/83) - DRsp Nr. 1996/21329

BGH, Beschluß vom 15.04.1983 - Aktenzeichen 2 StR 78/83

DRsp Nr. 1996/21329

»Hält der Sachverständige eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht für ausgeschlossen, folgt ihm der Tatrichter hierin aber nicht, so ist erforderlich, daß er die Ausführungen des Sachverständigen in nachprüfbarer Weise wiedergibt, sich mit ihnen auseinandersetzt und seine abweichende Auffassung begründet.«

Normenkette:

StPO § 261 ;
Fundstellen
NStZ 1983, 377