BGH - Beschluß vom 21.01.1958
GSSt 4/57
Normen:
StPO § 55 ;
Fundstellen:
BGHSt 11, 213
NJW 1958, 557

BGH - Beschluß vom 21.01.1958 (GSSt 4/57) - DRsp Nr. 1996/15466

BGH, Beschluß vom 21.01.1958 - Aktenzeichen GSSt 4/57

DRsp Nr. 1996/15466

a. Anders als bei einem Verstoß gegen § 52 Abs. 3 StPO ist die Verwertung einer Zeugenaussage, die unter Verletzung der Belehrungspflicht zustandegekommen ist, gegenüber dem Angeklagten nicht unzulässig. b. Der Angeklagte hat es daher hinzunehmen, daß die im Vorverfahren oder vor einem beauftragten Richter ohne Belehrung gem. § 55 Abs. 2 StPO erfolgten Bekundungen des Zeugen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StPO sowie gem. § 251 StPO zur Unterstützung des Gedächtnisses des Zeugen oder zur Klärung von Widersprüchen verlesen werden.

Normenkette:

StPO § 55 ;

Hinweise:

Ebenso BayObLG, DRsp IV(448)139c-d = JZ 1984, 492 = MDR 1984, 601 = NJW 1984, 1256.

Fundstellen
BGHSt 11, 213
NJW 1958, 557