BGH - Beschluss vom 27.01.2009
5 StR 590/08
Normen:
StPO § 349 Abs. 4; StPO § 258;
Fundstellen:
BGHR StPO § 258 Abs. 3 Letztes Wort 6
StRR 2009, 162
StraFo 2009, 109
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 15.08.2008

BGH - Beschluss vom 27.01.2009 (5 StR 590/08) - DRsp Nr. 2009/3485

BGH, Beschluss vom 27.01.2009 - Aktenzeichen 5 StR 590/08

DRsp Nr. 2009/3485

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. August 2008 mit den Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit es den Beschwerdeführer betrifft.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau begangenen Totschlags durch Unterlassen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der auf einen Verstoß gegen § 258 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg, weil dem Angeklagten nach einem Antrag des Staatsanwalts zur Frage der Haftfortdauer nicht erneut das letzte Wort erteilt worden ist (vgl. hierzu BGH StV 1992, 551 f.).

Zutreffend führt der Generalbundesanwalt aus:

"In dem Vorgehen des Gerichts ist ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO zu sehen. ... [Es] musste dem Angeklagten im vorliegenden Fall - unabhängig von einem Wiedereintritt in die Verhandlung - das letzte Wort noch einmal erteilt werden, weil ihm gemäß § 258 Abs. 3 StPO das Recht zusteht, als letzter noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen.