BGH - Beschluß vom 30.07.1968
2 StR 136/68
Normen:
StPO § 52, § 252 ;
Fundstellen:
BGHSt 22, 219
Vorinstanzen:
LG Mainz,

BGH - Beschluß vom 30.07.1968 (2 StR 136/68) - DRsp Nr. 1994/5912

BGH, Beschluß vom 30.07.1968 - Aktenzeichen 2 StR 136/68

DRsp Nr. 1994/5912

»Macht ein Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger des Angeklagten Gebrauch, so dürfen auch Schriftstücke, die er bei seiner polizeilichen Vernehmung überreicht und zum Bestandteil seiner Aussage gemacht hat, nicht verlesen werden.«

Normenkette:

StPO § 52, § 252 ;

Gründe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zur Abtreibung zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt, weil er die von ihm schwangere E.W. wiederholt vergeblich zur Abtreibung aufgefordert habe. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Soweit das Rechtsmittel auf angebliche Mängel der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses gestützt wird, ist es offensichtlich unbegründet. Hingegen greift die Rüge durch, daß § 252 StPO verletzt sei.