Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zur Abtreibung zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt, weil er die von ihm schwangere E.W. wiederholt vergeblich zur Abtreibung aufgefordert habe. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Soweit das Rechtsmittel auf angebliche Mängel der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses gestützt wird, ist es offensichtlich unbegründet. Hingegen greift die Rüge durch, daß § 252 StPO verletzt sei.
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