BGH - Urteil vom 02.12.1986
1 StR 433/86
Normen:
StPO § 200 Abs.1 S.1, § 243 Abs.3 S.1, § 261 ;
Fundstellen:
DRsp IV(456)134d
EzSt StGB § 243 Nr. 1
JR 1987, 389
JZ 1987, 316
MDR 1987, 336
NJW 1987, 1209
NStE StPO § 243 Nr. 1
NStZ 1987, 181
StV 1988, 282
wistra 1987, 149

BGH - Urteil vom 02.12.1986 (1 StR 433/86) - DRsp Nr. 1992/3418

BGH, Urteil vom 02.12.1986 - Aktenzeichen 1 StR 433/86

DRsp Nr. 1992/3418

Kein Verstoß gegen diese Vorschrift durch Ä einmalige Ä Verlesung eines nicht dem Gesetz entsprechenden (weil Beweiswürdigung enthaltenden) Anklagesatzes, sofern er mit Rücksicht auf seinen Umfang, die Zahl der Angeklagten und die Dauer der Hauptverhandlung keine überzeugungsbildende Wirkung haben kann.

Normenkette:

StPO § 200 Abs.1 S.1, § 243 Abs.3 S.1, § 261 ;

»Der BeschwF. [Angekl.] ist der Auffassung, der in der Hauptverhandlung verlesene Anklagesatz enthalte der Sache nach das wesentliche Ermittlungsergebnis, seine Verlesung habe daher gegen § 243 Abs. 3 Satz 1, § 261 StPO verstoßen. Die Rüge dringt nicht durch.

Der Revision ist zuzugeben, daß der Anklagesatz ungewöhnlich viele Einzelheiten des Tatgeschehens .. und zudem an einigen Stellen Beweiswürdigung enthält; jedenfalls letzteres überschreitet den von § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO für den Anklagesatz abgesteckten Rahmen. Die Anklageschrift hätte daher so, wie sie von der StA dem Gericht vorgelegt wurde, nicht zugelassen werden dürfen. Die dennoch erfolgte Zulassung hatte zur Folge, daß in der Hauptverhandlung gemäß § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO ein nicht dem Gesetz entsprechender Anklagesatz verlesen wurde.