Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen eines Vergehens der Begünstigung zur Geldstrafe von 500,- DM (ersatzweise 50 Tage Gefängnis) verurteilt, im übrigen freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten, die sich ersichtlich nur gegen den verurteilten Teil des Erkenntnisses richtet, rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es angefochten ist.
I. Die Verfahrensbeschwerden.
1. Die Revision meint, der Angeklagte sei wegen einer Tat verurteilt worden, die nicht Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses sei. Sie hat daher in erster Linie Einstellung des Verfahrens beantragt. Diese Rüge geht allerdings fehl.
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