BGH - Urteil vom 03.11.1959
1 StR 425/59
Normen:
StPO § 265 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 13, 320
Vorinstanzen:
LG Augsburg,

BGH - Urteil vom 03.11.1959 (1 StR 425/59) - DRsp Nr. 1994/6445

BGH, Urteil vom 03.11.1959 - Aktenzeichen 1 StR 425/59

DRsp Nr. 1994/6445

»Das Gericht genügt seiner Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1 StPO nur dann, wenn dem Angeklagten erkennbar ist, in welchen Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale des neuen Tatbestandes möglicherweise finden will. Es darf deshalb von einer ausdrücklichen Bezeichnung der Tatsachen nur absehen, wenn nach dem Inbegriff der bis dahin durchgeführten Hauptverhandlung kein Zweifel bestehen kann, an welche tatsächlichen Umstände der Hinweis anknüpft. Äußert der Angeklagte oder der Verteidiger solche Zweifel, so muß das Gericht ihn aufklären.«

Normenkette:

StPO § 265 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen eines Vergehens der Begünstigung zur Geldstrafe von 500,- DM (ersatzweise 50 Tage Gefängnis) verurteilt, im übrigen freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten, die sich ersichtlich nur gegen den verurteilten Teil des Erkenntnisses richtet, rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es angefochten ist.

I. Die Verfahrensbeschwerden.

1. Die Revision meint, der Angeklagte sei wegen einer Tat verurteilt worden, die nicht Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses sei. Sie hat daher in erster Linie Einstellung des Verfahrens beantragt. Diese Rüge geht allerdings fehl.