Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall und wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge einer Verletzung der §§ 251 Abs. 2, 163 a Abs. 2 StPO ist unbegründet.
Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist in der Hauptverhandlung die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung der - inzwischen verstorbenen - Großmutter des Angeklagten, Frau J. P., vom 11. August 1966 gemäß § 251 Abs. 2 StPO verlesen worden. Aus der Niederschrift ergibt sich nicht, daß Frau P. vor ihrer Vernehmung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO belehrt wurde. Die Revision meint, deshalb hätte die Niederschrift nicht verlesen und die Aussage von Frau P. nicht verwertet werden dürfen. Diese Auffassung geht fehl.
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