Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall und wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge einer Verletzung der §§
Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist in der Hauptverhandlung die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung der - inzwischen verstorbenen - Großmutter des Angeklagten, Frau J. P., vom 11. August 1966 gemäß §
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