Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes und wegen Nötigung in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge, alles begangen an ihrer Mutter, zu sieben Jahren Jugendstrafe verurteilt. Diese Entscheidung greifen die Angeklagte und deren Vormund mit einer Verfahrens- und der Sachrüge an. Die Beanstandung des Verfahrens zwingt dazu, das Urteil insoweit mit den Feststellungen aufzuheben, als es die Angeklagte betrifft.
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