Das Landgericht hat die beiden Angeklagten L. und W. (L. als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher) wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall zu Zuchthausstrafen verurteilt.
Beide Angeklagte wenden sich mit ihren Revisionen u.a. gegen die Verwertung der von ihnen im Ermittlungsverfahren abgelegten Geständnisse, da diese unter Verletzung des § 136a StPO zustande gekommen seien. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
1. Zur Revision des Angeklagten W.
Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt S., gab in der Hauptverhandlung über die Entstehung des Teilgeständnisses vom 26. Juni 1963 folgende Erklärung ab:
Testen Sie "Der Strafprozess - Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|