Die Angeklagten E., K. und W. gehörten zu einer Gruppe von Burschen, die ein 14jähriges Mädchen, die in einem Fürsorgeerziehungsheim untergebrachte A.S., gegen seinen Willen nachts an eine einsame Stelle außerhalb W.'s verbrachten und es dort geschlechtlich mißbrauchten. Das Landgericht hat E. und W. wegen Notzucht, K. wegen Nötigung zur Unzucht zu je einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten E. und W. greifen das Urteil im ganzen mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge an. Die Revision des Angeklagten K. wendet sich mit der Sachrüge nur gegen den Strafausspruch.
I. Die von der Revision des Angeklagten W. vertretene Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht den Antrag des Verteidigers auf Einnahme des Augenscheins an dem Kraftwagen dieses Angeklagten abgelehnt, ist offensichtlich unbegründet.
Dagegen greifen die Revisionen der Angeklagten E. und W. mit den Verfahrensrügen durch, die sich gegen die Ablehnung eines Beweisantrages des Verteidigers des Angeklagten W. wenden.
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