Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen vollendeten und versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Die auf die Nichtbeachtung des § 265 Abs. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
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