BGH - Urteil vom 20.02.1974
2 StR 448/73
Normen:
StGB § 211 Abs. 2 ; StPO § 265 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 25, 287
Vorinstanzen:
SchwG bei dem Landgericht Trier,

BGH - Urteil vom 20.02.1974 (2 StR 448/73) - DRsp Nr. 1994/5591

BGH, Urteil vom 20.02.1974 - Aktenzeichen 2 StR 448/73

DRsp Nr. 1994/5591

»Will das Schwurgericht den Angeklagten abweichend vom Anklagevorwurf nicht aus dem Gesichtspunkt der Heimtücke, sondern dem der niedrigen Beweggründe wegen Mordes verurteilen, so muß es ihn zuvor hierauf hinweisen; dasselbe gilt beim Übergang vom Vorwurf des Tötens in Verdeckungsabsicht zum Vorwurf des Tötens aus Wut, Verärgerung und Rachsucht.«

Normenkette:

StGB § 211 Abs. 2 ; StPO § 265 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen vollendeten und versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die auf die Nichtbeachtung des § 265 Abs. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils.