Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in drei Fällen, wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen, wegen fortgesetzter Untreue teilweise in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug, wegen falscher eidesstattlicher Versicherung und wegen eines Vergehens nach §
I. Die Verfahrensrügen
1. Die Rüge eines Verstoßes nach § 338 Nr.
Die Revision trägt vor: Der Schöffe E. C. sei derart schwerhörig, daß er nicht in der Lage gewesen sei, der Verhandlung zu folgen. Insbesondere habe er einen Teil der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten S. nicht verstanden.
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