BGH - Beschluss vom 07.06.2011
4 StR 643/10
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; StPO § 114b Abs. 2 S. 3; WÜK Art. 36 Abs. 1 Buchst. b S. 3; WÜK Art. 36 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 26
StV 2011, 603
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 05.04.2002

Ein Beweisverwertungsverbotes aus einem Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b S. 3 WÜK entsteht nur bei einem tatsächlichen Nachteil des Beschuldigten aus dem Verstoß; Entstehen eines Beweisverwertungsverbotes aus einem Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b S. 3 WÜK; Strafkompensation nach der Vollstreckungslösung aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b S. 3 WÜK oder aufgrund einer Verfahrensverzögerung

BGH, Beschluss vom 07.06.2011 - Aktenzeichen 4 StR 643/10

DRsp Nr. 2011/11846

Ein Beweisverwertungsverbotes aus einem Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b S. 3 WÜK entsteht nur bei einem tatsächlichen Nachteil des Beschuldigten aus dem Verstoß; Entstehen eines Beweisverwertungsverbotes aus einem Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b S. 3 WÜK; Strafkompensation nach der Vollstreckungslösung aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b S. 3 WÜK oder aufgrund einer Verfahrensverzögerung

1. Der Geltendmachung des Verstoßes gegen die Belehrungspflicht des Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK steht nicht entgegen, dass der Angeklagte keinen spezifisch auf die Verletzung des Art. 36 WÜK abstellenden Widerspruch erhoben hat, sofern eine Belehrung auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht erfolgt ist.2. Ein Beweisverwertungsverbot nach einem Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK kann auf der Grundlage der sog. Abwägungslehre bestehen, nach der eine Abwägung zwischen dem durch den Verfahrensverstoß bewirkten Eingriff in die Rechtsstellung des Beschuldigten einerseits und den Strafverfolgungsinteressen des Staates andererseits stattzufinden hat.