BGH - Beschluss vom 11.03.2014
5 StR 70/14
Normen:
StPO § 274 S. 1; StPO § 337 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 07.08.2013

Erforderlichkeit der Gewährung des letzten Wortes nach vorausgegangenen Schlusserklärungen bei Wiedereintritt in die Beweisaufnahme durch Entgegennahme der Beweisanträge

BGH, Beschluss vom 11.03.2014 - Aktenzeichen 5 StR 70/14

DRsp Nr. 2014/5565

Erforderlichkeit der Gewährung des letzten Wortes nach vorausgegangenen Schlusserklärungen bei Wiedereintritt in die Beweisaufnahme durch Entgegennahme der Beweisanträge

Ein Wiedereintritt in die Beweisaufnahme liegt vor, wenn das Gericht Beweisanträge entgegengenommen, hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Anträge durch Beschlüsse zurückgewiesen hat.

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. August 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 274 S. 1; StPO § 337 Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe und den Angeklagten G. wegen gefährlicher Körperverletzung sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe (nebst isolierter Fahrerlaubnissperre) verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).