Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sein auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestütztes Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs.
a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
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