Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. Juli 2021 im Schuldspruch unter Ziffer 3 dahin geändert, dass der Angeklagte in drei Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie des Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist.
2.Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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