BGH - Beschluss vom 11.01.2022
3 StR 416/21
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2022, 118
StV 2022, 583
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 05.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2090 Js 57380/20

Erwerb von Betäubungsmitteln durch das Erlangen und Ausüben der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel in einverständlichem Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer

BGH, Beschluss vom 11.01.2022 - Aktenzeichen 3 StR 416/21

DRsp Nr. 2022/3393

Erwerb von Betäubungsmitteln durch das Erlangen und Ausüben der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel in einverständlichem Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer

1. Der Erwerb von Betäubungsmitteln setzt voraus, dass der Täter die eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel in einverständlichem Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer erlangt und die Verfügungsgewalt darüber ausüben kann. Daran fehlt es - wie hier -, wenn das Betäubungsmittel bereits sichergestellt wurde, bevor es den Täter erreichte, so dass dieser zu keinem Zeitpunkt über die Betäubungsmittel verfügen konnte.2. Eine Strafbarkeit wegen versuchten Erwerbs von Betäubungsmitteln scheidet aus, wenn der Täter - wie hier mit dem Versuch, die Bestellung zu stornieren - sich freiwillig und ernsthaft bemühte, die Vollendung zu verhindern.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. Juli 2021 im Schuldspruch unter Ziffer 3 dahin geändert, dass der Angeklagte in drei Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie des Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

§ Abs. S. 1 Nr. ;