BGH - Urteil vom 02.02.2022
2 StR 442/21
Normen:
StPO § 261;
Fundstellen:
NStZ-RR 2022, 213
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 09.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Js 13554/18

Gebotene Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Indizien i.R.d. Nachweises der Täterschaft (hier: versuchter Totschlag); Beweiswert des Wiedererkennens eines Täters auf einer Einzellichtbildvorlage

BGH, Urteil vom 02.02.2022 - Aktenzeichen 2 StR 442/21

DRsp Nr. 2022/7009

Gebotene Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Indizien i.R.d. Nachweises der Täterschaft (hier: versuchter Totschlag); Beweiswert des Wiedererkennens eines Täters auf einer Einzellichtbildvorlage

Zwar kommt dem Wiedererkennen eines Täters auf einer Einzellichtbildvorlage wegen der damit verbundenen suggestiven Wirkung nur ein geringer Beweiswert zu, und auch bei einer erneuten Identifizierung im Rahmen der Hauptverhandlung besteht eine verstärkte Suggestibilität der Identifizierungssituation. Jedoch hat das Tatgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, in welchem Umfang im konkreten Fall dem Wiedererkennen Beweiswert zukommt, wobei hier maßgebliche Bedeutung jene äußeren Merkmale des Täters gewinnen, die für das Wiederkennen entscheidend waren. Dabei genügt es jedenfalls nicht, die für und gegen den Angeklagten sprechenden Indizien lediglich jeweils gesondert voneinander zu bewerten; vielmehr ist eine Gesamtwürdigung geboten, denn Beweisanzeichen können wegen ihrer Häufung und gegenseitigen Durchdringung die Überzeugung von der Richtigkeit eines Vorwurfs begründen.

Tenor

Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 9. Juni 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.