BGH - Beschluß vom 20.01.1999
2 ARs 518/98
Normen:
StPO § 9 ;
Fundstellen:
BGHSt 44, 347
NJW 1999, 1412
NStZ 1999, 255
StV 1999, 239
Vorinstanzen:
AG Braunschweig,

Gerichtsstand des Ergreifungsorts

BGH, Beschluß vom 20.01.1999 - Aktenzeichen 2 ARs 518/98

DRsp Nr. 1999/3211

Gerichtsstand des Ergreifungsorts

»Für die Begründung des Gerichtsstandes nach § 9 StPO ist es unerheblich, ob gegen den Betroffenen ein Haftbefehl ergeht oder besteht. Ausreichend ist, daß er wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung kontrolliert und umgehend gegen ihn als Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.«

Normenkette:

StPO § 9 ;

Gründe:

I. Der Angeschuldigte, ein polnischer Staatsangehöriger, der in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz hat, wurde am 15. Februar 1997 durch die Mobile Kontrollgruppe des Hauptzollamts Göttingen auf einem Autobahnparkplatz in der Nähe von Seesen, im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Braunschweig, einer Überprüfung unterzogen. Bei ihm wurden unter anderem 3.680 unverzollte und unversteuerte Zigaretten sowie Glas- und Keramikarbeiten festgestellt. Der Ort seines Grenzübertritts konnte nicht geklärt werden. Das Hauptzollamt leitete sofort gemäß § 397 Abs. 2 AO ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ein, vernahm den Angeschuldigten und entließ ihn; die vorgefundenen Waren wurden beschlagnahmt.