Kostenentscheidung bei mehrfacher Revision des Angeklagten
BGH, Beschluß vom 30.09.2008 - Aktenzeichen 4 StR 374/08
DRsp Nr. 2008/18931
Kostenentscheidung bei mehrfacher Revision des Angeklagten
Die Tatsache, dass der Angeklagte gegen die neue Entscheidung wiederum Revision eingelegt hat, spricht dagegen, dass er die erste landgerichtliche Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie so ausgefallen wäre, wie sie sich nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung darstellt.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils ist zulässig (§ 464 Abs. 3StPO), aber unbegründet.
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