LG Berlin - Beschluß vom 13.12.1993
503-18/93
Normen:
GVG § 191 ; StPO § 74 Abs. 1, § 24 Abs. 2 ;
Fundstellen:
StV 1994, 180

LG Berlin - Beschluß vom 13.12.1993 (503-18/93) - DRsp Nr. 1994/14287

LG Berlin, Beschluß vom 13.12.1993 - Aktenzeichen 503-18/93

DRsp Nr. 1994/14287

1. Hat ein Dolmetscher falsch übersetzt und belastet die falsche Wiedergabe einer Zeugenaussage den Angeklagten mehr als die richtig übersetzte, so begründet dies aus der Sicht eines verständigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit. 2. Zu einer Wiederholung auch der Vorgänge des ersten Verhandlungstages, an dem gleichfalls der abgelehnte Dolmetscher tätig war, besteht kein Anlaß. Die von dem Dolmetscher vor der Entstehung des Ablehnungsgrunds geleistete Übersetzungstätigkeit ist von Gesetzes wegen ebenso wenig unwirksam wie die Prozeßhandlungen eines abgelehnten Richters.

Normenkette:

GVG § 191 ; StPO § 74 Abs. 1, § 24 Abs. 2 ;
Fundstellen
StV 1994, 180